OLG Brandenburg - Urteil vom 23.01.1996 (2 U 117/95) - DRsp Nr. 1997/5987
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 2 U 117/95
DRsp Nr. 1997/5987
Die Eigenschaft als öffentliche Straße setzte nach dem Recht der ehem. DDR einen förmlichen Beschluß des Rates der betreffenden Gebietskörperschaft voraus.2. An die Verkehrssicherungspflicht dürfen bei einem nichtöffentlichen und erkennbar behelfsmäßigen Weg keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.3. Ein Radfahrer, der auf einem erkennbar gefährlichen nichtöffentlichen Weg stürzt, kann in der Regel nicht den Grundstückseigentümer für die Unfallfolgen haftbar machen.