OLG Brandenburg - Vorlagebeschluß vom 28.03.1996
2 Ss (OWi) 140 B/95
Normen:
OWiG §§ 65, 66 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 393
VRS 91, 376

OLG Brandenburg - Vorlagebeschluß vom 28.03.1996 (2 Ss (OWi) 140 B/95) - DRsp Nr. 1996/29624

OLG Brandenburg, Vorlagebeschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 140 B/95

DRsp Nr. 1996/29624

»Gehört es zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der Elektronischen Datenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheides, daß sein Erlaß durch einen Bediensteten aktenmäßig dokumentiert ist?«

Normenkette:

OWiG §§ 65, 66 ;

Gründe:

A.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen enthält unter anderem die allgemeine Sachrüge.

B.

Der Senat möchte dem Rechtsmittel stattgeben und das Verfahren mangels eines wirksamer, weil nicht aktenmäßig verfügten Bußgeldbescheides einstellen (vgl. die Entscheidung des Senats in JMB1. BB 1995, 41).

1. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten und aus vom Senat im Wege des Freibeweises angestellten Ermittlungen folgendes: