OLG Braunschweig - Beschluß vom 08.07.1981
Ss Bz 72/81
Normen:
NdsStrG § 18, § 61; StVO § 32 ;
Fundstellen:
VRS 61, 236

OLG Braunschweig - Beschluß vom 08.07.1981 (Ss Bz 72/81) - DRsp Nr. 1994/8227

OLG Braunschweig, Beschluß vom 08.07.1981 - Aktenzeichen Ss Bz 72/81

DRsp Nr. 1994/8227

Das mehrtägige Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken liegt außerhalb des Gemeingebrauchs und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Wird dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt, so geht das landesrechtliche Straßengesetz § 32 StVO vor.

Normenkette:

NdsStrG § 18, § 61; StVO § 32 ;
Fundstellen
VRS 61, 236