OLG Braunschweig - Beschluß vom 08.07.1981 (Ss Bz 72/81) - DRsp Nr. 1994/8227
OLG Braunschweig, Beschluß vom 08.07.1981 - Aktenzeichen Ss Bz 72/81
DRsp Nr. 1994/8227
Das mehrtägige Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken liegt außerhalb des Gemeingebrauchs und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Wird dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt, so geht das landesrechtliche Straßengesetz § 32StVO vor.