OLG Braunschweig - Beschluß vom 10.05.1994
Ss (b) 14/94
Normen:
StVO § 9 Abs. 3, § 37 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 408

OLG Braunschweig - Beschluß vom 10.05.1994 (Ss (b) 14/94) - DRsp Nr. 1995/8666

OLG Braunschweig, Beschluß vom 10.05.1994 - Aktenzeichen Ss (b) 14/94

DRsp Nr. 1995/8666

1. Bei einer Lichtzeichenanlage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß die Gelbphase drei Sekunden beträgt. 2. Ist eine Lichtzeichenanlage allein zur Sicherung einer Fußgängerfurt eingerichtet, ohne daß an dieser Stelle eine Kreuzung oder Straßeneinmündung vorhanden wäre, so darf der vor dieser Lichtzeichenanlage nach links einbiegende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, daß auf der rechten Spur entgegenkommende Fahrzeuge gleichfalls das Rotlicht beachten. Er ist gegenüber dem Gegenverkehr, der durch die Lichtzeichenanlage zum Anhalten veranlaßt wird, nicht wartepflichtig.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3, § 37 ;

Gründe:

I.