OLG Braunschweig - Urteil vom 08.05.1964
Ss 87/64
Normen:
StVG § 1 ; StVZO § 1 Satz 2;
Fundstellen:
VRS 27, 458

OLG Braunschweig - Urteil vom 08.05.1964 (Ss 87/64) - DRsp Nr. 1994/8229

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.05.1964 - Aktenzeichen Ss 87/64

DRsp Nr. 1994/8229

1. Hat der Verfügungsberechtigte den Platz nur für einen von der Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer bestimmt genug abgegrenzten Kreis von Personen bestimmt, dann handelt es sich um einen privaten Platz. 2. Hat er ihn für die Allgemeinheit, d. h. nicht für einen begrenzten Personenkreis bestimmt, dann handelt es sich um einen öffentlichen Platz mit der Folge, daß dann das Straßenverkehrsrecht für den Verkehr auf dem Platz anzuwenden ist. 3. Die Abgrenzung eines Personenkreises gegenüber der Allgemeinheit kann auf verschiedene Weise erfolgt sein, insbesondere in der Weise, daß die Benutzer des Platzes mit dem Verfügungsberechtigten in gewissen persönlichen oder sachlichen Beziehungen stehen (z. B.: nur die Angehörigen einer Behörde oder die Belegschaft eines Unternehmens sollen und dürfen den Platz benutzen), oder in der Weise, daß die Benutzer des Platzes unter sich durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbunden sind und der Verfügungsberechtigte den Platz nur für den schon vorhandenen geschlossenen Kreis offen halten will (z. B.: der von einem Fußball- oder Tennisverein gemietete Parkplatz).

Normenkette:

StVG § 1 ; StVZO § 1 Satz 2;

Hinweise:

So zu 1. auch OLG Oldenburg v. 1.12.1953, RdK 1954, 96 = VRS 6, 362; OLG Hamm v. 28.4.1954, RdK 1954, 173; OLG Hamm v. 12.5.1960, VRS 20, 375.

Fundstellen
VRS 27, 458