Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Zivilkammer - vom 11. April 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den Klägerinnen alle weiteren sich aus dem Badeunfall der Klägerin zu 1 vom 14. Oktober 1985 ergebenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin zu 1 2/25 der mit ihrer Klage zusammenhängenden Kosten; die übrigen Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte zu 1.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung der Klägerin zu 1 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 263.600 DM und die Vollstreckung der Klägerin zu 2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 54.500 DM abwenden, jeweils unter der Voraussetzung, dass nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1 wird auf 346.935,30 DM, der Wert der Beschwer der Klägerin zu 1 wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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