OLG Bremen - Urteil vom 20.05.1992
1 U 20/92
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
AfP 1992, 376
CR 1994, 158
DfS Nr. 1994/26
MDR 1992, 1033
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1440/91

OLG Bremen - Urteil vom 20.05.1992 (1 U 20/92) - DRsp Nr. 1996/625

OLG Bremen, Urteil vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 1 U 20/92

DRsp Nr. 1996/625

DM 10000, - für Mann aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Presseveröffentlichung. Beanstandet wurde die Formulierung: "Soweit ist es gekommen - Hohenzollern-Prinz ... verkauft seine Möbel... Deutschland ärmster Prinz ... schlägt das letzte Kapitel seiner Finanzkariere auf ... Seit der Prinz nach einem Skiunfall seinen Beruf als Pilot an den Nagel hängen mußte, ist er knapp bei Kasse ... Erst vor 6 Wochen verkaufte der Prinz drei antike Möbelstücke ... aus dem Nachlaß seiner Mutter ... um überleben zu können". Es erfolgte weiterhin in dem Presseartikel die Mitteilung, daß der Geschädigte in wenigen Tagen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht vorgeladen sei, da eine Forderung über 9.820, 37 DM nicht bezahlt werden konnte.