(c) »Das Zeichen 290 bestimmt den Beginn eines Zonenhaltverbots für einen Stadtbezirk und gilt für alle öffentl. Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO in der Fassung der 7. ÄndVO v. 21. 7. 1980). ... Liegt innerhalb einer durch Zeichen 290/292 beschilderten Haltverbotszone ein durch Zeichen 314 beschilderter Parkplatz, dann gilt das mit Zeichen 290 eingeschränkte Haltverbot auch auf diesem Parkplatz (vgl. Schl.- Holst.OLG, VerkMitt 1975, 16 zur früheren Rechtslage). Demzufolge hätte eine unbeschränkte Parkerlaubnis in der Parkbucht, in welcher die Betroff. ihr Fahrzeug abgestellt hatte, nur dann gegolten, wenn die Verbotszone zuvor durch Zeichen 292 wieder aufgehoben worden wäre. An der Gültigkeit der durch Zeichen 290 begründeten Beschränkung auch innerhalb der besagten Parkbucht kann deshalb kein Zweifel bestehen.
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