OLG Celle vom 16.01.1989
1 Ss (OWi) 10/89
Normen:
StVO § 41 Abs.2 Nr.8 Zeichen 290, 292, § 42 Abs.4 Nr.2;
Fundstellen:
DAR 1989, 353
DRsp II(286)230c-d
NiedersRpfl 1989, 108
VRS 76, 393
VerkMitt 1989, 83

OLG Celle - 16.01.1989 (1 Ss (OWi) 10/89) - DRsp Nr. 1992/7566

OLG Celle, vom 16.01.1989 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 10/89

DRsp Nr. 1992/7566

c-d. Geltung des Zonenhaltverbots (Zeichen 290, 292) auch für Parkflächen mit Zeichen 314 innerhalb der Haltverbotszone; (d) möglicherweise fehlende Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen das Verbot durceinen Kraftfahrer, der eine solche Parkfläche im Vertrauen auf uneingeschränkte Parkerlaubnis benutzt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs.2 Nr.8 Zeichen 290, 292, § 42 Abs.4 Nr.2;

(c) »Das Zeichen 290 bestimmt den Beginn eines Zonenhaltverbots für einen Stadtbezirk und gilt für alle öffentl. Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO in der Fassung der 7. ÄndVO v. 21. 7. 1980). ... Liegt innerhalb einer durch Zeichen 290/292 beschilderten Haltverbotszone ein durch Zeichen 314 beschilderter Parkplatz, dann gilt das mit Zeichen 290 eingeschränkte Haltverbot auch auf diesem Parkplatz (vgl. Schl.- Holst.OLG, VerkMitt 1975, 16 zur früheren Rechtslage). Demzufolge hätte eine unbeschränkte Parkerlaubnis in der Parkbucht, in welcher die Betroff. ihr Fahrzeug abgestellt hatte, nur dann gegolten, wenn die Verbotszone zuvor durch Zeichen 292 wieder aufgehoben worden wäre. An der Gültigkeit der durch Zeichen 290 begründeten Beschränkung auch innerhalb der besagten Parkbucht kann deshalb kein Zweifel bestehen.