OLG Celle vom 19.09.1986
2 Ss (OWi) 180/86
Normen:
StVO § 5 Abs.4 a;
Fundstellen:
DRsp II(286)209c
VerkMitt 1987, 27

OLG Celle - 19.09.1986 (2 Ss (OWi) 180/86) - DRsp Nr. 1992/7622

OLG Celle, vom 19.09.1986 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 180/86

DRsp Nr. 1992/7622

Die Pflicht zum Anzeigen des Ausscherens (Abs. 4a) besteht auch zum Schutz des vorausfahrenden Verkehrs, also auch bei fehlendem Nachfolgeverkehr.

Normenkette:

StVO § 5 Abs.4 a;

»... Das AG geht zutreffend davon aus, daß der Betroff. verpflichtet war, sein Ausscheren zum Überholen der Zugmaschine des Zeugen rechtzeitig vorher durch Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers anzukündigen, obwohl kein weiteres Fahrzeug folgte.

Die Frage des Fortfalls der Anzeigepflicht bei fehlendem Nachfolgeverkehr ist im Schrifttum nur vereinzelt ausdrücklich erörtert worden. Während das BayObLG (BayObLGSt 72, 188) und ihm folgend Booß (StVO, 3. Aufl., § 5 Anm. 7) die Pflicht zur Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers beim Überholen ohne Nachfolgeverkehr verneinen, geht Lütkes (Straßenverkehrsrecht, Bd. 3 Teil lI, § 5 Anm. 10) davon aus, daß die Anzeigepflicht auch bei einer solchen Verkehrssituation besteht. Dem schließt sich der Senat an. Für eine unbedingte Ankündigungspflicht spricht schon der Wortlaut des § 5 Abs. 4 a StVO, der ebenso wie die ältere Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO keine Einschränkung vorsieht. ...