OLG Celle vom 20.05.1976
9 W 41/76
Normen:
BGB § 847 ; ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
VersR 1977, 59

OLG Celle - 20.05.1976 (9 W 41/76) - DRsp Nr. 1994/8536

OLG Celle, vom 20.05.1976 - Aktenzeichen 9 W 41/76

DRsp Nr. 1994/8536

1. Auch beim unbezifferten Klageantrag müssen sich Streitwert und Beschwer nach dem gleichen Maßstab richten. 2. Der Kläger ist beschwert, wenn der zuerkannte Betrag hinter seiner geäußerten und bis zum Schluß der Instanz aufrechterhaltenen Betragsvorstellung zurückbleibt. Seine Beschwer muß in einer Differenz zwischen Streitwert und Urteilssumme zum Ausdruck kommen. 3. Der Streitwert für den unbezifferten Klageantrag ist tunlichst vor Schluß der mündlichen Verhandlung festzusetzen, damit sich der Kläger hierauf einrichten kann und spätere Diskrepanzen zwischen Kostenentscheidung und Streitwert vermieden werden.

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO §§ 3, 511a ;

Hinweise: