OLG Celle vom 30.06.1994
5 U 177/92
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO §§ 1, 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SP 1994, 406

OLG Celle - 30.06.1994 (5 U 177/92) - DRsp Nr. 1995/9687

OLG Celle, vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 5 U 177/92

DRsp Nr. 1995/9687

1. Überquert der Radfahrer die Straße auf einem Fußgängerüberweg, ohne abzusteigen, steht ihm ein Vorrecht gegenüber dem Fahrverkehr nicht zu. 2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung ist die Betriebsgefahr des Pkw mit 30 % zu bewerten.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO §§ 1, 26 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

S.a. AG Köln SP 1993, 235; Blumberg, NZV 1994, 249.

1. Ebenso AG Hanau SP 1993, 139. Das Gericht hatte sich nur mit der Frage der Verschuldenshaftung - dort: abgelehnt - zu befassen. Die Leitsätze lauten:

a) Radfahrer haben auf Fußgängerüberwegen keinen Vorrang vor Kraftfahrzeugen nach § 26 Abs. 1 StVO. Hält ein Radfahrer verkehrsbedingt an einem Fußgängerüberweg an, verliert er hierdurch nicht die Eigenschaft als Radfahrer. Nur wer sein Rad schiebt, ist Fußgänger im Sinne der Straßenverkehrsordnung.