OLG Celle - Beschluß vom 01.11.1994 (1 Ss (OWi) 281 /94) - DRsp Nr. 1995/9681
OLG Celle, Beschluß vom 01.11.1994 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 281 /94
DRsp Nr. 1995/9681
1. Durch die Vorschriften der BKatV soll nicht die Einzelfallprüfung eingeschränkt werden, sondern lediglich der Begründungsaufwand.2. Der Tatrichter muß in den Gründen seines ein Fahrverbot anordnenden Urteil dartun, daß er sich der durch § 2 Abs. 4BKatV eröffneten Möglichkeit bewußt ist, den Verkehrsverstoß anstatt mit einem Fahrverbot auch mit einer erhöhten Geldbuße ahnden zu können.