OLG Celle - Beschluß vom 02.07.1981 (1 Ss OWi 235/81) - DRsp Nr. 1994/8483
OLG Celle, Beschluß vom 02.07.1981 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 235/81
DRsp Nr. 1994/8483
1. Kommt es bei einem Bundeswehrmanöver auf öffentlicher Straße zu einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden, so ist Grundlage für eine Verkehrsordnungswidrigkeit des beteiligten Panzerfahrers der Bundeswehr nicht § 1 Abs. 2, sondern § 35 Abs. 8StVO.2. Nicht jedes noch so leicht fahrlässige Verhalten, das zu dem Verkehrsunfall beigetragen hat, ist immer notwendig auch ein Verstoß gegen die von § 35 Abs. 8StVO geforderte gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.