OLG Celle - Beschluß vom 02.07.1981
1 Ss OWi 235/81
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 35 Abs. 8 ;
Fundstellen:
VRS 61, 287
VerkMitt 1981, 92

OLG Celle - Beschluß vom 02.07.1981 (1 Ss OWi 235/81) - DRsp Nr. 1994/8483

OLG Celle, Beschluß vom 02.07.1981 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 235/81

DRsp Nr. 1994/8483

1. Kommt es bei einem Bundeswehrmanöver auf öffentlicher Straße zu einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden, so ist Grundlage für eine Verkehrsordnungswidrigkeit des beteiligten Panzerfahrers der Bundeswehr nicht § 1 Abs. 2, sondern § 35 Abs. 8 StVO. 2. Nicht jedes noch so leicht fahrlässige Verhalten, das zu dem Verkehrsunfall beigetragen hat, ist immer notwendig auch ein Verstoß gegen die von § 35 Abs. 8 StVO geforderte gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 35 Abs. 8 ;
Fundstellen
VRS 61, 287
VerkMitt 1981, 92