OLG Celle - Beschluß vom 04.07.1996 (3 Ss 126/96) - DRsp Nr. 1997/5992
OLG Celle, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 126/96
DRsp Nr. 1997/5992
1. Das Gericht kann aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht gegenüber dem Betroffenen gehalten sein, wegen der Verhinderung des Verteidigers auf Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird.2. Vorsatz der Trunkenheit im Verkehr läßt sich in aller Regel nicht aus der hohen Blutalkoholkonzentration von 1,97 %o herleiten.