OLG Celle - Beschluß vom 04.07.1996
3 Ss 126/96
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 137 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 152

OLG Celle - Beschluß vom 04.07.1996 (3 Ss 126/96) - DRsp Nr. 1997/5992

OLG Celle, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 126/96

DRsp Nr. 1997/5992

1. Das Gericht kann aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht gegenüber dem Betroffenen gehalten sein, wegen der Verhinderung des Verteidigers auf Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird. 2. Vorsatz der Trunkenheit im Verkehr läßt sich in aller Regel nicht aus der hohen Blutalkoholkonzentration von 1,97 %o herleiten.

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 137 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 152