OLG Celle - Beschluß vom 10.02.1977 (5 W 27/76) - DRsp Nr. 1994/8526
OLG Celle, Beschluß vom 10.02.1977 - Aktenzeichen 5 W 27/76
DRsp Nr. 1994/8526
Ein Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden auf sog. Wiederbeschaffungsbasis abzurechnen berechtigt ist, ist nicht ohne weiters berechtigt, das Unfallfahrzeug dem Schädiger zur Verfügung zu stellen und zum Ausgleich des Schadens die vollen Wiederbeschaffungskosten zu verlangen. Je nach Sachlage muß er sich den realisierbaren Wert des Unfallfahrzeuges anrechnen lassen.