OLG Celle - Beschluß vom 16.09.1996
2 Ss (OWi) 213/96
Normen:
EBO § 64b; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 2 ; VersG § 29 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1997, 15

OLG Celle - Beschluß vom 16.09.1996 (2 Ss (OWi) 213/96) - DRsp Nr. 1996/30547

OLG Celle, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 213/96

DRsp Nr. 1996/30547

»1. Bei einem Verstoß gegen die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung und das Versammlungsgesetz (hier durch Sich-Anketten an Geleise im Rahmen einer ungenehmigte Protestaktionen gegen Castortransporte) ist bei Vorsatz die Geldbuße dem § 28 Absatz 2 Allgemeines EisenbahnG zu entnehmen (Höchstgrenze 10.000 DM) und der tateinheitliche Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zu berücksichtigen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist bei einer Geldbuße nicht mehr als 75 DM zur Fortbildung des sachlichen Rechts zuzulassen, wenn der Tatrichter eine überholte Gesetzesfassung angewendet hat und von ihrem Fortbestand ausgeht.«

Normenkette:

EBO § 64b; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 2 ; VersG § 29 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 Abs. 1 VersG in Tateinheit mit einer solchen nach § 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO zu einer Geldbuße von 10 DM verurteilt. Außerdem sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Betroffenen zu 5% und zu 95 % der Landeskasse auferlegt worden.