OLG Celle - Beschluß vom 17.01.1996
1 Ss (OWi) 126/95
Normen:
EichG § 25 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 419
VRS 91, 316

OLG Celle - Beschluß vom 17.01.1996 (1 Ss (OWi) 126/95) - DRsp Nr. 1996/21842

OLG Celle, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 126/95

DRsp Nr. 1996/21842

»§ 25 Abs. 1 Nr. 3 EichG beinhaltet kein Verwertungsverbot für das Ordnungswidrigkeitenverfahren.«

Normenkette:

EichG § 25 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 DM und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

Den Feststellungen zufolge überfuhr der Betroffene am Abend des 25. Mai 1993 mit einem Pkw die mit einer Wechsellichtzeichenanlage geregelte Kreuzung ... in Fahrtrichtung ... Er mißachtete dabei, daß die Ampel für ihn beim Überfahren der davor befindlichen Haltelinie bereits seit 1,16 Sekunden Rot zeigte. In den dahinterliegenden durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich fuhr er jedenfalls nach einer Zeit von 1,4 Sekunden nach dem Umspringen von gelb auf rot. Die Zeiten wurden von einer ungeeichten Rotlichtüberwachungsanlage der Firma ... gemessen.

Die hiergegen gerichtete mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet.

Hinsichtlich des Vorliegens eines einfachen Rotlichtverstoßes erweisen sich die Angriffe der Rechtsbeschwerde als unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 0WiG, 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verwirft das Rechtsmittel insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.