OLG Celle - Beschluß vom 17.01.1996
1 Ss (OWi) 194/95
Normen:
BKat Nr. 34.2; StPO §§ 346, 44 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 247
VRS 91, 312

OLG Celle - Beschluß vom 17.01.1996 (1 Ss (OWi) 194/95) - DRsp Nr. 1996/21843

OLG Celle, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 194/95

DRsp Nr. 1996/21843

»1. Beim Zusammentreffen des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird letzterer gegenstandslos, wenn die Prüfung ergibt, daß keine Frist versäumt ist. 2. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKat ist nur gegeben, wenn die Lichtzeichenanlage bereits beim Überfahren der Haltelinie seit mehr als einer Sekunde Rot angezeigt hat und der Betroffene zusätzlich in den durch die Ampel geschützten Bereich einfährt.«

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; StPO §§ 346, 44 ; StVO § 37 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen. qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am Spätnachmittag des 6. Oktober 1994 die B 27 in ... in Fahrtrichtung Autobahnzubringer. Etwa 10 m nach der von rechts einmündenden Petrikirchstraße fuhr er in den Bereich der dort auf der Fahrbahn markierten Fußgängerfurt - dieser war eine Haltelinie vorgelagert - ein, obwohl die davor aufgestellte Lichtzeichenanlage bereits seit 1,1 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Das Amtsgericht hat hierin einen Verstoß gegen den Tatbestand der Nr. 34 der BKatV gesehen.