OLG Celle - Beschluß vom 18.08.1993
1 Ss (OWi) 66/93
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 258 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 1231

OLG Celle - Beschluß vom 18.08.1993 (1 Ss (OWi) 66/93) - DRsp Nr. 1994/8304

OLG Celle, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 66/93

DRsp Nr. 1994/8304

Wird entgegen §§ 46 OWiG, 258 StPO dem Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt, sondern nur seinem Verteidiger, so stellt dies zugleich eine Verletzung des Rechtsanspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr.2 OWiG dar. Die Äußerungsmöglichkeit des Verteidigers ersetzt nicht die des Angeklagten oder des Betroffenen. Dies wird in § 258 Abs. 3 StPO ausdrücklich klargestellt. Zusätzlich ist zu bedenken, daß der Verteidiger im Straf- und Bußgeldverfahren nicht Prozeßbevollmächtigter des Angeklagten oder des Betroffenen ist, sondern grundsätzlich unabhängig von diesem und selbständig neben ihm vorgehen kann.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 258 Abs. 3 ;
Fundstellen
MDR 1993, 1231