OLG Celle - Beschluß vom 20.02.1996
3 Ss (OWi) 33/96
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 492
NiedersRpfl 1996, 178
VRS 92, 39
VerkMitt 1996, 90
Vorinstanzen:
StA Hannover - 775 Js 55454/95 ,

OLG Celle - Beschluß vom 20.02.1996 (3 Ss (OWi) 33/96) - DRsp Nr. 1996/21837

OLG Celle, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 33/96

DRsp Nr. 1996/21837

»Rotlichtüberwachungsanlagen und die Meßmethoden zur Ermittlung der Rotlichtzeiten sind inzwischen im täglichen Gebrauch genügend erprobt und richterlich überprüft, so daß die zuverlässige Messung von den Gerichten im allgemeinen unterstellt werden kann. Die Gerichte brauchen sich also in der Regel im Urteil nicht mit der Zuverlässigkeit des Meßgerätes und der Meßmethode zu befassen, wenn nicht - aus dem Urteil ersichtlich - besondere Umstände auf Mängel hinweisen. Das gilt auch dann, wenn sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen hat.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Es hat festgestellt:

Am 19. 04. 1995 um 10. 37 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw in die Straße stadteinwärts. An der Kreuzung mit der Straße fuhr er in die Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bei Erreichen der Haltelinie 2, 11 Sekunden lang Rotlicht zeigte. Die vorausgehende Gelbphase betrug 3 Sekunden.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.