OLG Celle - Beschluß vom 26.01.1996
1 Ss (OWi) 312/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
VRS 91, 306
VerkMitt 1996, 67

OLG Celle - Beschluß vom 26.01.1996 (1 Ss (OWi) 312/95) - DRsp Nr. 1996/21840

OLG Celle, Beschluß vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 312/95

DRsp Nr. 1996/21840

»Beim atypischen Rotlichtverstoß (hier: Baustellenampel bei einspuriger Verkehrsführung) ist ein Verzicht auf das Fahrverbot dann geboten, wenn eine Gefährdung des Quer- und Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei bereits länger als einer Sekunde andauernder Rotphase und Nichtmitführens des Führerscheins und Fahrzeugscheins zu einer Geldbuße von 270 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.