OLG Celle - Beschluß vom 30.01.1992
1 Ss 29/92
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit a, § 316 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 247

OLG Celle - Beschluß vom 30.01.1992 (1 Ss 29/92) - DRsp Nr. 1994/8355

OLG Celle, Beschluß vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 1 Ss 29/92

DRsp Nr. 1994/8355

1. Ist ein Blutalkoholgutachten ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden, so kann sein Inhalt durch Erörterung in der Hauptverhandlung bzw. durch einen Vorhalt eingeführt worden sein. Gegenstand des Beweises wäre dann aber nicht der Inhalt des Vorhalts, sondern die darauf abgegebene Äußerung des jeweiligen Verfahrensbeteiligten. Ein solcher Vorhalt kann keine beweiserheblichen Folgen haben, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Selbst wenn der Angeklagte sich geäußert hätte, käme seiner Äußerung kein Beweiswert zu, weil er den Inhalt des Schriftstücks nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen und mangels eigenen Sachverstands nicht zugestehen kann.