OLG Celle - Beschluß vom 30.08.1993
5 Ss (OWi) 118/93
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 490
VRS 86, 146

OLG Celle - Beschluß vom 30.08.1993 (5 Ss (OWi) 118/93) - DRsp Nr. 1994/8302

OLG Celle, Beschluß vom 30.08.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 118/93

DRsp Nr. 1994/8302

1. Ein Abstandsmeßverfahren, das auch gerichtlichen Schuldfeststellungen zugrunde gelegt werden kann, muß grundsätzlich nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden. Die mit der Anwendung betrauten Personen müssen geschult und ausreichend erfahren sein. Schließlich muß das Verfahren technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und auch geeignet sein, den betreffenden Verkehrsteilnehmer von seiner Schuld zu überzeugen. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der messende Beamte seine Beobachtungen lediglich durch mehrfachen Blick in den Rückspiegel gemacht und dabei die Scheinwerfer an dem PKW des Betroffenen gerade noch erkannt hat. Hieraus wird nicht deutlich, daß es dem Zeugen möglich gewesen ist, über eine längere Strecke sichere Beobachtungen über einen gleichbleibenden dichten Abstand des Betroffenen im Rückspiegel zu machen.