OLG Celle - Urteil vom 07.10.1996
20 U 68/9
Normen:
BGB §§ 833, 834, 847 ; RVO § 539 Abs. 2, § 636 ;
Fundstellen:
OLG-Report-Celle 1996, 247
ZfS 1997, 15

OLG Celle - Urteil vom 07.10.1996 (20 U 68/9) - DRsp Nr. 1997/5989

OLG Celle, Urteil vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 20 U 68/9

DRsp Nr. 1997/5989

1) Die Tierhalterhaftung ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nach §§ 636, 539 II RVO dann ausgeschlossen, wenn der durch das Tier Verletzte in den Unfallbetrieb des Halters des Tieres arbeitnehmerähnlich eingegliedert gewesen ist. 2) Eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei der schädigenden Verrichtung um nur kurzfristige aus Gefälligkeit übernommene und daher unentgeltlich erbrachte Hilfeleistungen, wie der Pflege eines Tieres, gehandelt hat. 3) Liegt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Helfers vor, greift der Haftungsausschluß des § 539 II RVO nicht ein. In diesem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich bewegt sich der Helfer, der etwa in erster Linie Reitsport betreiben will.

Normenkette:

BGB §§ 833, 834, 847 ; RVO § 539 Abs. 2, § 636 ;
Fundstellen
OLG-Report-Celle 1996, 247
ZfS 1997, 15