Freigiebige Leistungen Dritter lassen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten unberührt, da sie nicht den Schädiger entlasten, sondern allein dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. BGHZ 21, 117). Vgl. auch LG München I ZfS 1988, 279; LG Freiburg ZfS 1987, 141.
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