OLG Celle - Urteil vom 09.06.1966
3 U 195/65
Normen:
BGB §§ 839, 254 ; GG Art. 34 ; StVO (a.F.) § 3 Abs. 4, §§ 5a, 47;
Fundstellen:
VersR 1967, 382

OLG Celle - Urteil vom 09.06.1966 (3 U 195/65) - DRsp Nr. 1994/8588

OLG Celle, Urteil vom 09.06.1966 - Aktenzeichen 3 U 195/65

DRsp Nr. 1994/8588

1. Zu den Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörden gegenüber allen Verkehrsteilnehmern gehört es auch, Straßenstellen mit nachgewiesenem starken Wildwechsel durch Aufstellen entsprechender Warnschilder als gefährliche Wegstrecken zu kennzeichnen. Ein Verstoß hiergegen kann schon dann schuldhaft sein, wenn die Behörde nicht durch genügend zweckdienliche Maßnahmen dafür gesorgt hat, von Vorkommnissen unterrichtet zu werden, aus denen sich die Gefährlichkeit der Wegstrecke ergab. 2. Beim Befahren eines Waldstückes, aus dem Wild auch außerhalb eines ständigen Wechsels plötzlich heraustreten und auf die Fahrbahn gelangen kann, hat der Kraftfahrer sein Augenmerk auch auf die Straßenränder und deren seitliche Umgebung zu richten.

Normenkette:

BGB §§ 839, 254 ; GG Art. 34 ; StVO (a.F.) § 3 Abs. 4, §§ 5a, 47;

Hinweise: