Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Juli 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 32.000 DM.
Die Berufung des Beklagten dagegen, dass das Landgericht ihn verurteilt hat, an die durch einen Sturz von seinem Pferd verletzte Klägerin ein Schmerzensgeld von 32.000 DM zu zahlen, war zurückzuweisen, weil das Landgericht alle entscheidungserheblichen Fragen - ob die Tierhalterhaftung ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Arbeitsunfall handelte, ob der Unfall auf die Verwirklichung der typischen Tiergefahr zurückzuführen ist, ob dem Beklagten der Entlastungsbeweis offensteht, weil es sich um ein Nutztier handelte, ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft und welcher Schmerzensgeldbetrag angemessen ist - richtig entschieden hat.
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