OLG Celle - Urteil vom 13.03.1975
17 U 43/74
Normen:
StVO § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 1052

OLG Celle - Urteil vom 13.03.1975 (17 U 43/74) - DRsp Nr. 1994/8542

OLG Celle, Urteil vom 13.03.1975 - Aktenzeichen 17 U 43/74

DRsp Nr. 1994/8542

1. Auch für den Halter eines Kraftfahrzeuges, das gemäß § 35 Abs. 1 StVO erlaubterweise von den Vorschriften der StVO abweicht (hier: Feuerwehrwagen, der die innere von den beiden für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspuren benutzt), ist der Beweis, daß ein dadurch (mit-)verursachter Unfall ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG war, nicht von vornherein ausgeschossen. 2. Der Führer des Wegrechtsfahrzeugs muß die erhöhte Gefahr durch entsprechend gesteigerte besondere Sorgfalt ausgeglichen haben; mit einer grob fehlerhaften Reaktion eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers braucht er allerdings nicht zu rechnen.

Normenkette:

StVO § 35 Abs. 1 ;

Hinweise:

So zu 2. auch OLG Düsseldorf v. 11.04.1974, VersR 1975, 266

Fundstellen
VersR 1975, 1052