OLG Celle - Urteil vom 14.07.1994
8 U 117/93
Normen:
AKB § 13 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1994, 260
r+s 1995, 243

OLG Celle - Urteil vom 14.07.1994 (8 U 117/93) - DRsp Nr. 1996/3770

OLG Celle, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 8 U 117/93

DRsp Nr. 1996/3770

1. - Wenn sich der Versicherungsnehmer entschieden hatte, von einer Wiederbeschaffung des am 14.10.91 unstreitig entwendeten Kfz Abstand zu nehmen (so daß eine höhere Versicherungsleistung i.S.d. § 13 Nr. 2 AKB nicht in Frage kam), - wenn der Versicherungsnehmer das entwendete Kfz erst im Juli 1991 mit Werksangehörigenrabatt erworben hatte (Erstzulassung: 29.07.91), so daß er im Zeitpunkt des Vers Falls nicht schon wieder Anspruch auf Werksangehörigenrabatt hatte, ist der Wiederbeschaffungspreis i.S.d. § 13 Nr. 1 AKB ohne Abzug eines Werkangehörigenrabattes zu bestimmen. 2. Wenn es zwischen den Parteien um die Rechtsfrage geht, wie der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des § 13 Nr. 1 AKB zu berechnen war, handelt es sich um ein Problem, das nicht in die Kompetenz des Sachverständigenausschusses nach § 14 Nr. 1 AKB fällt.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 1 ;