Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Februar 2002 verkündete
Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 69.061,73 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1998 sowie Zinsen in Höhe von 4 % auf 10.225,84 EUR für die Zeit vom 17. März 1998 bis zum 14. Juli 1998 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.723,29 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 4. September 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1 am 7. März 1997 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 4. Februar 2002 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
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