OLG Celle - Urteil vom 22.10.1986
9 U 28/86
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(145)317b
NdsRpfl 1987, 12
NiedersRpfl 1987, 12
VersR 1988, 857
zfs 1988, 310
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 10.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 527/85

OLG Celle - Urteil vom 22.10.1986 (9 U 28/86) - DRsp Nr. 1992/7619

OLG Celle, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen 9 U 28/86

DRsp Nr. 1992/7619

a-b. Verkehrssicherungspflicht (b) für Seitenstreifen neben Radwegen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 10. Dezember 1985 teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1985 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 19. Juni 1984 1/3 des weiteren materiellen Schadens, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, sowie den noch nicht hinreichend übersehbaren immateriellen Schaden mit der Maßgabe zu ersetzen, daß dabei eine vom Kläger zu tragende Mitverschuldensquote von 2/3 zu berücksichtigen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer:

für den Kläger 2.667 DM, für den Beklagten 1.333 DM.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Tatbestand: