OLG Celle - Urteil vom 23.04.1992
5 U 263/90
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/28
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 02.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 206/90

OLG Celle - Urteil vom 23.04.1992 (5 U 263/90) - DRsp Nr. 1996/638

OLG Celle, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen 5 U 263/90

DRsp Nr. 1996/638

DM 5000, - sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus Hundebiß für 11jährigen Jungen wegen langer und tiefer Bißwunde in die linken Wangenpartie. Schmerzhafte Verletzung, Eiterung. Nicht bezifferte stationäre Behandlung, monatelange ambulante Behandlung. Die Bißwunde ist genäht worden. Derzeitig noch bestehende leichte Entstellung durch die Narbe. Es ist beabsichtigt, eine kosmetische Operation vornehmen zu lassen. Das Schmerzensgeld deckt die beabsichtigte kosmetische Operation mit ab. Psychische Auswirkungen dergestalt, daß noch Monate nach dem Vorfall nach Anblick des seinerzeit beißenden Hundes ein starker Anfall von Angst und Beklemmung, mit Atemnot, Übelkeit usw. vorhanden ist. Diesbezüglich war eine ärztliche Behandlung und Beratung notwendig.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. November 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.557,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1990 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 16. Juni 1987 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, sowie den derzeit nicht absehbaren zukünftigen immateriellen Schaden aus diesem Vorfall.