OLG Celle - Urteil vom 24.04.1996
20 U 57/94
Normen:
BGB §§ 833, 847, 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)95c
VersR 1997, 633
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 187/94

OLG Celle - Urteil vom 24.04.1996 (20 U 57/94) - DRsp Nr. 1998/1350

OLG Celle, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 20 U 57/94

DRsp Nr. 1998/1350

Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden, wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (hier: Mitverschulden von 1/3).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. August 1994 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 5.000 DM hinaus weitere 5.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 seines zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unglücksfall vom 04.07.1993 zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.