OLG Celle - Urteil vom 26.03.1992
14 U 47/91
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 338
r+s 1992, 340

OLG Celle - Urteil vom 26.03.1992 (14 U 47/91) - DRsp Nr. 1994/8350

OLG Celle, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 14 U 47/91

DRsp Nr. 1994/8350

1. Wenn dem Geschädigten ein verbindliches höheres Restwertgebot vorliegt und er hierauf nicht eingeht, weil er darin ein Risiko sieht, müssen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Veräußerung nicht zustande gekommen wäre. 2. Da der Geschädigte auf der Zahlung des angebotenen Kaufpreises bei Fahrzeugübergabe bestehen und er bei Nichtzustandekommen des Verkaufes seine Mehraufwendungen ersetzt verlangen können, müssen schon begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebots vorliegen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1992, 338
r+s 1992, 340