OLG Celle - Urteil vom 26.03.1992
5 U 243/90
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)373a
ES Kfz-Schaden B-1/21
VersR 1993, 624

OLG Celle - Urteil vom 26.03.1992 (5 U 243/90) - DRsp Nr. 1993/3784

OLG Celle, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 5 U 243/90

DRsp Nr. 1993/3784

Bei der Kfz-Schadens-Abrechnung auf Neuwagenbasis braucht sich der ersatzberechtigte Fahrzeugeigentümer einen beim Neukauf gewährten Werksangehörigen-Rabatt nicht anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Nach der Überzeugung des Senats ist der Rabatt, den der Kl. als Mitarbeiter des Kfz-Herstellers X. erhält, wenn er bei seinem Arbeitgeber ein neues Kfz erwirbt, für die Schadensberechnung ohne Bedeutung. Wie der Senat (Urteil vom 2.6.1983 - 5 U 215/82) entschieden hat, stellt ein solcher Rabatt für den Arbeitnehmer eine Zuwendung des Arbeitgebers mit erheblichem Vermögenswert dar, der üblicherweise durch die Veräußerung des Fahrzeugs nach Ablauf der einjährigen Sperrfrist realisiert wird. Es käme einer Enteignung dieses Werts gleich, wenn er dazu benutzt werden dürfte, eine im Fall der Beschädigung des Fahrzeugs zu leistende Entschädigung zu kürzen, denn begünstigt durch die Zuwendung wäre dann nicht mehr der Arbeitnehmer, sondern der Schädiger. ...