OLG Celle - Urteil vom 27.10.1993
2 U 255/92
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1994, 289
ZfS 1994, 448

OLG Celle - Urteil vom 27.10.1993 (2 U 255/92) - DRsp Nr. 1995/9684

OLG Celle, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 2 U 255/92

DRsp Nr. 1995/9684

1. Bei einer Mehrheit von Leasingnehmern erfordert die Wirksamkeit der Kündigung den Zugang der Kündigungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern. 2. Kündigt der Leasinggeber nur gegenüber einem der Leasingnehmer und nimmt er die Leasingsache an sich, hat er weder einen Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens noch einen Anspruch auf Fortzahlung der Leasingraten. 3. Der Leasinggeber hat vor der Beendigung des Leasingverhältnisses etwa durch rechtswirksame Vertragskündigung weder ein Recht zur Sicherstellung noch zur Rücknahme des Leasinggegenstandes.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Hinweise:

Da der Leasinggeber nach § 535 BGB zur Überlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer verpflichtet ist, darf er während bestehenden Leasingvertrages nicht im Wege der Selbsthilfe eine Art "Sicherstellung" vornehmen (vgl. BGH WM 1981, 1378). Will er in den Besitz der Leasingsache gelangen, muß er deshalb zunächst das Leasingverhältnis beenden.