OLG Celle - Urteil vom 28.01.1963 (5 U 113 u. 118/62) - DRsp Nr. 1994/8594
OLG Celle, Urteil vom 28.01.1963 - Aktenzeichen 5 U 113 u. 118/62
DRsp Nr. 1994/8594
Bei der Berechnung des Zeitraums, für den der Kfz-Halter im Falle einer erheblichen Beschädigung seines Fahrzeugs Ersatz von Mietwagenkosten beanspruchen kann, darf u.U. sowohl die Zeit einbezogen werden, die zur Einholung eines Kostenvoranschlages der Reparaturfirma erforderlich ist, als auch die Zeitspanne, die zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Wirtschaftlichkeit einer Instandsetzung benötigt wird.