Die zulässige Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 9. April 1999 steht ihm aus §§ 7 StVG, 3 und 2 Nr. 1 gegenüber den Beklagten lediglich ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 74 DM zu. Außerdem erweist sich der geltend gemachte Feststellungsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.
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