OLG Celle - Urteil vom 31.01.1996
3 Ss 127/95
Normen:
IntVO § 4 Abs. 1 lit. c; StVG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 2667
NZV 1996, 327
VRS 91, 381
VerkMitt 1996, 78
Vorinstanzen:
StA Hannover - 667 Js 80470/94 ,

OLG Celle - Urteil vom 31.01.1996 (3 Ss 127/95) - DRsp Nr. 1996/21839

OLG Celle, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 127/95

DRsp Nr. 1996/21839

»Ein Ausländer mit einer "anderen" ausländischen Fahrerlaubnis, der nach Ablauf der Jahresfrist nach § 4 Abs. 1 IntVO ein Kfz in Deutschland führt, ist nicht (mehr) im Besitz der "dazu erforderlichen" Fahrerlaubnis und deswegen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu bestrafen.«

Normenkette:

IntVO § 4 Abs. 1 lit. c; StVG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Strafbefehl vom 30. Januar 1995 hatte das Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM festgesetzt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des Strafbefehls keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht - Strafrichter - den Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte jugoslawischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem 18. März 1993 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist im Besitz einer jugoslawischen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3, 5 t. Am 24. September 1994 führte er gegen 7. 00 Uhr einen Pkw auf öffentlichen Straßen in Langenhagen.