OLG Celle - Urteil vom 31.10.1996
8 U 162/95
Normen:
AUB 88 §§ 9, 10;
Fundstellen:
r+s 1998, 525

OLG Celle - Urteil vom 31.10.1996 (8 U 162/95) - DRsp Nr. 1999/1672

OLG Celle, Urteil vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 8 U 162/95

DRsp Nr. 1999/1672

Meldet der Versicherungsnehmer einen - vom Versicherer bestrittenen - Unfall erst nach zehn Monaten, obwohl er nach eigenen Angaben wegen Schmerzen im Arm und erheblichen Bewegungsbeschwerden nicht arbeitsfähig war und diese Beschwerden sich trotz verschiedener Behandlungen nicht besserten, so ist von einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Unfalls auszugehen. Bleibt ungeklärt, ob der Gesundheitszustand durch einen Unfall ausgelöst wurde und läßt sich nicht ausschließen, daß der Unfall und seine Folgen bei rechtzeitiger Anzeige noch hätten aufgeklärt werden können, so geht dies zu Lasten des Versicherungsnehmers, der mangelnde Kausalität nachweisen muß (Leistungsfreiheit des Versicherers bejaht).

Normenkette:

AUB 88 §§ 9, 10;
Fundstellen
r+s 1998, 525