OLG Dresden - Beschluss vom 19.12.2005
3 Ss 588/05
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 159
JuS 2006, 468
NJW 2006, 1013
NZV 2006, 440
zfs 2006, 171
Vorinstanzen:
AG Weißwasser, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 160 Js 25791/04

OLG Dresden - Beschluss vom 19.12.2005 (3 Ss 588/05) - DRsp Nr. 2006/2993

OLG Dresden, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 3 Ss 588/05

DRsp Nr. 2006/2993

»Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts unternahm der Angeklagte am 03. Dezember 2004 ab 16.00 Uhr als Fahrlehrer mit einer Fahrschülerin eine Überlandfahrt. Das hierbei benutzte Kraftfahrzeug war als Fahrschulwagen umgebaut und war auch auf der Beifahrerseite mit zusätzlichen Pedalen für Gas, Bremse und Kupplung ausgerüstet. Das Fahrzeug wurde von der Fahrschülerin, die zu diesem Zeitpunkt etwa 20 Fahrstunden absolviert hatte, gesteuert. Der Angeklagte gab der Fahrschülerin während der Fahrt Anweisungen, die den Fahrtweg betrafen. In einem Fall wies er die Fahrschülerin an, nicht so weit rechts zu fahren.