OLG Dresden - Beschluß vom 25.01.1996
2 Ss (OWi) 425/95
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)175a
NZV 1996, 210
VRS 91, 52
VerkMitt 1996, 79

OLG Dresden - Beschluß vom 25.01.1996 (2 Ss (OWi) 425/95) - DRsp Nr. 1996/21899

OLG Dresden, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 425/95

DRsp Nr. 1996/21899

1. Für die gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verjährungsunterbrechende Wirkung der Bekanntgabe reicht die vertretbare Annahme eines Anfangsverdachts. Dieser wird in aller Regel nicht auf der Wahrnehmung des die Bekanntgabe anordnenden Sachbearbeiters beruhen, was auch nicht notwendig ist. Er kann sich insoweit auch der in eine EDV-Anlage eingegebenen Angaben bedienen. 2. Die Übertragung bestimmter Arbeitsgänge (hier: Veranlassung des Kraftfahrt-Bundesamts zur Vervollständigung des Datensatzbandes und Ausdruck der darauf festgehaltenen Daten) auf eine zuverlässige Privatfirma hindert nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung der Anordnung.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Zwickau verurteilte den Betroffenen am 17 08 1995 wegen einer am 08.07.1994 mit seinem Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um - nach Abzug der Toleranz - 42 km/h zu einer Geldbuße von 200,00 DM und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.