OLG Dresden - Urteil vom 01.07.1996
6 U 1372/95
Normen:
BGB §§ 823, 839, 847 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGR 1996, 261
ZfS 1997, 50

OLG Dresden - Urteil vom 01.07.1996 (6 U 1372/95) - DRsp Nr. 1997/5997

OLG Dresden, Urteil vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 6 U 1372/95

DRsp Nr. 1997/5997

1) Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur gegenüber denjenigen, die zum Verkehr zugelassen werden sollen, soweit sie sich so am Verkehr beteiligen, wie es vorgesehen ist. 2) Wer als Fußgänger eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz über den Widmungszweck hinaus benutzt, kann sich auf solche Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs berufen, die gegenüber dem zugelassenen Verkehr geboten gewesen wären. 3) Eine Absenkung der Straßendecke mit einer Tiefe von ca. 4 cm stellt gegenüber Kraftfahrern und damit auch einem den öffentliche Parkplatz über seinen Widmungszweck hinaus benutzenden Fußgänger keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Normenkette:

BGB §§ 823, 839, 847 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
OLGR 1996, 261
ZfS 1997, 50