OLG Düsseldorf vom 01.09.1976
3 Ss (OWi) 424/76
Normen:
StVO § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1977, 60

OLG Düsseldorf - 01.09.1976 (3 Ss (OWi) 424/76) - DRsp Nr. 1994/9448

OLG Düsseldorf, vom 01.09.1976 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 424/76

DRsp Nr. 1994/9448

1. Zu den Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug zu stellen sind, wenn sich zwischen dem Polizeifahrzeug und dem überprüften Pkw noch ein weiterer Wagen befindet. Ist das Polizeifahrzeug mit einem nicht justierten Tachometer ausgerüstet, so muß ein Sicherheitsabzug von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit sowie - wegen StVO § 57 Abs. 2 - ein weiterer Abzug von 7 % des Skalenwertes des Tachometers vorgenommen werden. 2. Die Messung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, das von dem messenden hinterherfahrenden Fahrzeug durch ein dazwischen in derselben Richtung fahrendes Fahrzeug getrennt ist, ist mit so vielen Ungewißheiten belastet, daß der Senat dazu neigt, eine solche Art der Geschwindigkeitsmessung für nicht verwertbar zu halten. 3. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren darf der gleichbleibende Abstand zwischen kontrollierendem und kontrolliertem Fahrzeug bei Geschwindigkeiten zwischen 61 und 90 km/h höchstens 50 m und bei Geschwindigkeiten von 91 bis 120 km/h höchstens 100 m sein. 4. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 10 % abzuziehen, wozu bei nicht justiertem Geschwindigkeitsmesser an Abzug von 7 % des Skalenwertes hinzukommt.

Normenkette:

StVO § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen
VerkMitt 1977, 60