OLG Düsseldorf - 01.10.1993 (5 Ss (OWi) 287/93 - (OWi) 131/93 I) - DRsp Nr. 1993/3914
OLG Düsseldorf, vom 01.10.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 287/93 - (OWi) 131/93 I
DRsp Nr. 1993/3914
1. Die Pflicht des Tatrichters, die Geldbuße auf der Grundlage der nach § 17 Abs. 3OWiG maßgeblichen Zumessungskriterien in eigener Verantwortung zu bemessen, schließt eine mathematische Berechnung der Geldbuße nach bestimmten Regeln aus.2. Zur Feststellung einer groben, die Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung.