OLG Düsseldorf - 05.12.1996 (10 U 213/95) - DRsp Nr. 1997/6001
OLG Düsseldorf, vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 10 U 213/95
DRsp Nr. 1997/6001
1. Wird in einem Mietvertrag über ein Kfz vereinbart, daß gegen Zahlung eines besonderen Entgelts ein Haftungsausschluß mit Selbstbeteiligung gelten solle, muß die Haftungsfreistellung dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechen.2. Die Bestimmung in einem derart ausgestalteten Mietvertrag, wonach der Mieter trotz des grundsätzlich vereinbarten Haftungsausschlusses schadensersatzpflichtig sein solle, wenn er den Schaden am Mietfahrzeug wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt habe, entspricht der Ausgestaltung von Kaskoversicherungsschutz (§ 61VVG) und hält daher der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2AGBG stand.
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