OLG Düsseldorf vom 06.11.1986
5 Ss (OWi) 307/86 - 236/86 I
Normen:
StVO § 21 Abs.1 S.1, S.2 Nr.3;
Fundstellen:
DAR 1987, 156
DRsp II(286)210d
VRS 72, 211
VerkMitt 1987, 29

OLG Düsseldorf - 06.11.1986 (5 Ss (OWi) 307/86 - 236/86 I) - DRsp Nr. 1992/8003

OLG Düsseldorf, vom 06.11.1986 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 307/86 - 236/86 I

DRsp Nr. 1992/8003

Gurtanlegepflicht während der »go-Phase« im (Berufsverkehr bedingten) »stop-and-go-Verkehr«.

Normenkette:

StVO § 21 Abs.1 S.1, S.2 Nr.3;

»... Ein Verstoß des Betroff. gegen die Anschnallpflicht liegt nicht darin, daß er den Sicherheitsgurt abgelegt hat, nachdem er sein Kraftfahrzeug in dem Verkehrsstau verkehrsbedingt zum Stillstand gebracht hatte. Denn nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO müssen Sicherheitsgurte »während der Fahrt« angelegt sein. Wer anhält, fährt nicht (vgl. OLG Celle in VRS 70, 50, 51 [hier: II (286) 204 c], aA. KG in VRS 70, 299, 300). Die Ausdehnung des Merkmals »Fahrt« in § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO auf solche Fälle des Anhaltens würde eine unerlaubte Analogie zu Ungunsten des Betroffenen bedeuten (Hentschel in NJW 86, 1311). Auch wäre es nicht etwa sinnvoll, einem z. B. vor geschlossener Bahnschranke wartenden Kraftfahrzeugführer zu gestatten auszusteigen, ihm aber nicht zu erlauben, den Gurt zu lösen, wenn er im Fahrzeug sitzen bleibt .. .

Der Betroff. hat aber gegen § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO dadurch verstoßen, daß er seine Fahrt nach dem Stop fortgesetzt hat, ohne sich zuvor wieder anzugurten (vgl. OLG Celle aaO.).