OLG Düsseldorf vom 06.12.1991
1 Ws 939, 1171 - 1172/91
Normen:
StPO § 44, § 45 Abs.2 S.3, § 465 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
VRS 82, 458
wistra 1992, 318

OLG Düsseldorf - 06.12.1991 (1 Ws 939, 1171 - 1172/91) - DRsp Nr. 1993/1817

OLG Düsseldorf, vom 06.12.1991 - Aktenzeichen 1 Ws 939, 1171 - 1172/91

DRsp Nr. 1993/1817

»1. Der Beschwerdeführer hat die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist dann nicht verschuldet, wenn er seine Rechtsmittelschrift so rechtzeitig zur Post gegeben hat, daß er bei normaler Postbeförderung damit rechnen konnte, daß die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei Gericht eingehen werde. Ist die rechtzeitige Aufgabe zur Post offen- oder aktenkundig, ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Der Angeklagte hat auch dann die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, wenn er nach Freispruch oder milderer Bestrafung im ersten Rechtszug erst in der Berufungsinstanz verurteilt oder höher bestraft wird.«

Normenkette:

StPO § 44, § 45 Abs.2 S.3, § 465 Abs.1 S.1;
Fundstellen
VRS 82, 458
wistra 1992, 318