OLG Düsseldorf vom 08.02.1993
1 Ws 99 - 100/93
Normen:
StPO § 44, § 45 Abs.2, §§ 374 ff.;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1993, 180
VRS 85, 107

OLG Düsseldorf - 08.02.1993 (1 Ws 99 - 100/93) - DRsp Nr. 1993/1668

OLG Düsseldorf, vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 99 - 100/93

DRsp Nr. 1993/1668

»1. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung, daß die Fristversäumung gerade durch das Unterbleiben der Rechtsmittelbelehrung verursacht worden ist. 2. Der Privatkläger hat für das zur Fristversäumung führende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten selbst einzustehen. 3. Das zur Fristversäumung führende Fehlverhalten seines Büropersonals ist dem Rechtsanwalt als Eigenverschulden zuzurechnen, wenn ihm selbst ein Organisations- oder Beaufsichtigungsversäumnis zur Last fällt. Dieses kann auch bei einem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters vorliegen, wenn der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht durch besondere Anweisungen oder eigene Überprüfungen die ordnungsgemäße Erledigung von Fristsachen sicherstellt.«

Normenkette:

StPO § 44, § 45 Abs.2, §§ 374 ff.;

»Der Privatkläger bezichtigt den Angekl. der Beleidigung und der Bedrohung.