OLG Düsseldorf vom 08.08.1986
5 Ss (OWi) 294/86 - 225/86 I
Normen:
OWiG § 17 Abs.3; StVO § 18 Abs.7;
Fundstellen:
DAR 1987, 61
DRsp IV(468)152a
JMBl NRW 1987, 7
VRS 71, 459
VerkMitt 1987, 10

OLG Düsseldorf - 08.08.1986 (5 Ss (OWi) 294/86 - 225/86 I) - DRsp Nr. 1992/8014

OLG Düsseldorf, vom 08.08.1986 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 294/86 - 225/86 I

DRsp Nr. 1992/8014

Ahndung des Rückwärtsfahrens auf der Standspur neben einer Verteilerfahrbahn eines Autobahnkreuzes sowie auf der dazugehörigen Tangente mit einer Regelgeldbuße von 200 DM.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs.3; StVO § 18 Abs.7;

Der Betroff. hatte sein Fahrzeug auf dem Standstreifen der Parallelfahrbahn (Verteilerfahrbahn) angehalten und es dann mindestens 25 m bis in die Tangente zurückgesetzt, um anschließend in Fahrtrichtung K. weiterzufahren. Im Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 7, 45 Abs. 1 Nr. 18 StVO hat der Senat das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Bußgeldbemessung (§ 17 Abs. 3 OWiG) hat der Senat ergänzend bemerkt:

»... An der bereits in dem Senatsbeschluß .. (VRS 68, 141) geäußerten Rechtsauffassung zur Frage der Ahndung des Rückwärtsfahrens auf der Standspur neben einer Verteilerfahrbahn eines Autobahnkreuzes und auf der Tangente ist festzuhalten. ...